AGB Deutschland
Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Metaux Precieux Dental GmbH
1.1 Alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (nachstehend einheitlich auch „Verkaufsbedingungen“ genannt). Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) schließen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
1.2 Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden von uns nicht anerkannt, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir den Bedingungen des Auftraggebers nicht ausdrücklich widersprechen oder wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichen der Bedingungen des Auftraggebers die Lieferungen an den Auftraggeber vorbehaltslos ausführen.
1.3 Nachstehende Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Selbstständige Freiberufler versichern durch Abgabe einer Bestellung als Unternehmer in ihrer freiberuflichen Tätigkeit zu handeln.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
2.2 Die Bestellung des Auftraggebers ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder dem Auftraggeber innerhalb dieser Frist den bestellten Liefergegenstand zusenden. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Auftragsbestätigung oder des bestellten Liefergegenstandes.
2.3 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns (nachfolgend auch „Verkäufer“ genannt) und dem Auftraggeber ist der geschlossene Kaufvertrag einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrags sind rechtlich unverbindlich, sofern sich nicht aus ihnen jeweils ausdrücklich ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
2.4 Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme der Geschäftführer und Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen.
2.5 Wir behalten uns Eigentums-, Urheber-, Marken- und sonstige gewerbliche Schutzrechte an Modellen, Abbildungen, Unterlagen und sonstigen Hilfsmitteln vor. Diese dürfen nur nach vorheriger Zustimmung Dritten zugänglich gemacht oder im Rahmen der eigenen unternehmerischen Tätigkeit des Auftraggebers selbst oder durch Dritte genutzt oder vervielfältigt werden.
2.6 Technische Daten einschließlich Gewichts- und Maßangaben sowie sonstige Angaben in unseren Verkaufsunterlagen sind nur annähernd maßgeblich. Soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Diese Angaben beinhalten keine Garantiezusagen, insbesondere keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie.
3. Preise und Zahlung
3.1 Es gelten, soweit einschlägig, unsere am Tag der Bestellung gültigen Börseneindeckungspreise, im Übrigen unsere am Tage der Bestellung gültigen Preislisten. Die Preise gelten für den vereinbarten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer; bei Exportlieferungen zuzüglich Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
3.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis sofort ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.
3.3 Verzugszinsen werden mit acht Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet; die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.
3.4 Der Verkäufer ist berechtigt, Lieferungen und Leistungen nur gegen volle Vorauszahlung oder Sicherheitsleitung auszuführen, wenn ihm Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet erscheinen und, wenn diese nach entsprechender Fristsetzung nicht erbracht ist, vom Vertrag zurückzutreten.
3.5 Zur Aufrechnung ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns schriftlich anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Auftraggeber insoweit berechtigt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Bei Vorhandensein von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nur zu, wenn die Lieferung offensichtlich mangelhaft ist und dem Auftraggeber offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme zusteht, vorausgesetzt der zurückbehaltene Betrag steht in angemessenem Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung.
4. Lieferung und Lieferzeit
4.1 Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin vereinbart ist. Für den Fall einer vereinbarten Lieferzeit beginnt diese mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung. Lieferzeit und -termine sind eingehalten, wenn bis Ende der Lieferzeit die Ware das Werk/Lager verlassen hat oder insoweit Versandbereitschaft gemeldet ist.
4.2 Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.
4.3 Eine vereinbarte oder in Aussicht gestellte Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung des Verkäufers.
4.4 Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und von uns und unseren Vorlieferanten unverschuldeter Umstände (z.B. Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie versorgungsschwierigkeiten und Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe) verlängert sich die Liefer- und Leistungszeit um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so sind wir von der Lieferverpflichtung frei, ohne dass der Auftraggeber hieraus Schadensersatzansprüche oder Rücktrittsrechte herleiten kann, vorausgesetzt wir haben den Auftraggeber hierüber unverzüglich benachrichtigt.
4.5 Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung, Schadensersatz statt der Leistung und Aufwendungsersatz kann der Auftraggeber auch bei von uns zu vertretendem Lieferverzug nur nach Maßgabe von nachstehender Ziffer 7 verlangen.
4.6 Der Auftraggeber kann außer in den Fällen nachstehender Ziffer 6.4 im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.
5. Gefahrübergang und Versand
5.1 Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch wenn der Liefergegenstand unser Werk oder eines unserer Auslieferungslager verlassen hat, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe aufgrund eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Auftraggeber angezeigt hat.
5.2 Der Versand von Edelmetalllegierungen und -teilen erfolgt per Wertsendung oder Boten und ist bis zum Auftraggeber versichert.
6. Gewährleistung
6.1 Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Mängel untersucht und diese rechtzeitig schriftlich rügt; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb von 10 Tagen, gerechnet ab Ablieferung oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, bei uns eingeht. Die gesetzlich geschuldete Untersuchungs- und Rügepflicht von Kaufleuten bleibt hiervon unberührt (§ 377 HGB). Auf Verlangen des Verkäufers ist der beanstandete Liefergegenstand versichert an den Verkäufer zurückzusenden.
6.2 Bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit sind Mängelansprüche ausgeschlossen.
6.3 Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, hat der Auftraggeber nach unserer Wahl Anspruch auf Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache; die Lieferung einer anderen Sache oder einer zu geringen Menge steht einem Mangel der Kaufsache gleich. Ferner kann der Auftraggeber alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit sie sich nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Wir können die Nacherfüllung verweigern, solange der Auftraggeber seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht.
6.4 Schlägt die Nachbesserung mindestens zweimal fehl, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen; Schadensersatz kann er nur nach Maßgabe von nachstehender Ziffer 7 verlangen. Bei einer unvollständigen Lieferung steht dem Auftraggeber nach Fehlschlagen der zweiten Nachbesserung nur das Recht der Minderung zu, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass für ihn ein Festhalten am Vertrag aufgrund der unvollständigen Lieferung unzumutbar ist.
6.5 Bei Mängeln an Produkten anderer Hersteller, die vom Verkäufer geliefert werden, wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller oder Vorlieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen den Verkäufer bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieser Ziffer 6 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller oder Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.
6.6 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstandenen Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
6.7 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang, soweit nicht gesetzlich längere Fristen zwingend vorgeschrieben sind. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungen haften wir bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefergegenstand geltenden Verjährungsfrist.
7. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche
7.1 Soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist, sind vorbehaltlich nachstehender Ziffer 7.2 Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen, Anbahnung eines Vertrages oder ähnlichen geschäftlichen Kontakten, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder für deliktische Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB und von Aufwendungen des Auftraggebers anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung.
7.2 Die Haftungsbeschränkungen gemäß vorstehender Ziffer 7.1 gelten nicht a) soweit die Schadenursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers oder dessen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruht, wobei der Schadensersatz bei grober Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt ist, b) bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragsverpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Auftraggeber vertrauen darf, wobei in diesem Fall der Schadens-ersatz ebenfalls auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt ist, c) in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, d) soweit der Sachmangel arglistig verschwiegen oder ausnahmsweise eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie (§ 443 BGB) schriftlich übernommen wurde.
7.3 Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers sind beschränkt auf den Betrag des Interesses, welches dieser an der Erfüllung des Vertrages hat.
7.4 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
7.5 Schadensersatzansprüche, die dem Auftraggeber aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, verjähren in 12 Monaten ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Schadens und der Person des Schädigers und ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fährlässige Unkenntnis in 5 Jahren von ihrer Entstehung an. In den Fällen nach Ziffer 7.2 verbleibt es bei den gesetzlichen Fristen.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Auftraggeber unser Eigentum (Vorbehaltsware), auch wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Auch die Einstellung einzelner Forderungen in ein Kontokorrentverhältnis sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Geldeingang oder dessen Gutschrift beim Verkäufer.
8.2 Vorbehaltsware, sowie die an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware verwahrt der Auftraggeber unentgeltlich für den Verkäufer.
8.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Rücknahme der Kaufsache liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Verkäufer hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Nach Rücknahme der Kaufsache ist der Verkäufer zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
8.4 Die Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Die verarbeitete Ware gilt auch als Vorbehaltsware im Sinne von Ziffer 8.1. Entsteht durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen eine neue Sache, so erwerben wir das Miteigentum an dieser im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag, einschließlich USt.) zum Wert der neu geschaffenen Sache. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber uns an dieser anteilmäßig Miteigentum überträgt.
8.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, ist der Auftraggeber verpflichtet, diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
8.6 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen gegen seine Auftraggeber aus der Weiterveräußerung in Höhe des Bruttorechnungsbetrags unserer Forderung sicherungshalber ab. Der Verkäufer ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Von unserem Widerrufsrecht machen wir keinen Gebrauch, solange der Auftraggeber uns gegenüber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt oder ansonsten seine Zahlungen nicht einstellt oder bezüglich seines Vermögens nicht die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird. In diesen Fällen können wir verlangen, dass der Auftraggeber alle zur Forderungseinziehung erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und seinen Schuldnern die Abtretung mitteilt.
8.7 Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns unverzüglich von einer Pfändung in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen oder deren sonstige Beeinträchtigung durch Dritte unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen. Der Auftraggeber trägt alle Kosten unserer Intervention, soweit diese nicht anderweitig ersetzt werden.
8.8 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 v. H. übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht in unserem Ermessen.
9. Schlussbestimmungen
9.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Auslieferungslager, ansonsten unser Geschäftssitz. Erfüllungsort für die Zahlung ist stets unser Geschäftssitz.
9.2 Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an einem sonstigen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
9.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Hat der Auftraggeber seine Niederlassung (Art. 10 CISG) nicht in Deutschland, ist das einheitliche UN-Kaufrecht (CISG) ergänzend zu den vertraglichen Vereinbarungen und zu unseren allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen mit Vorrang gegenüber den sonstigen gesetzlichen Bestimmungen des deutschen Rechts anzuwenden.