AGB Deutschland
Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Metaux Precieux Dental GmbH
1. Geltung
1.1 Alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
(nachstehend einheitlich auch „Verkaufsbedingungen“ genannt). Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) schließen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
1.2 Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden von uns nicht anerkannt, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir den Bedingungen des Auftraggebers nicht ausdrücklich widersprechen oder wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichen der Bedingungen des Auftraggebers die Lieferungen an den Auftraggeber vorbehaltslos ausführen.
1.3 Nachstehende Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Selbstständige Freiberufler versichern durch Abgabe einer Bestellung als Unternehmer in ihrer freiberuflichen Tätigkeit zu handeln.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
2.2 Die Bestellung des Auftraggebers ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses innerhalb von zwei Monaten durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder dem Auftraggeber innerhalb dieser Frist den bestellten Liefergegenstand zusenden. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Auftragsbestätigung oder des bestellten Liefergegenstandes.
2.3 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns (nachfolgend auch „Verkäufer“ genannt) und dem Auftraggeber ist der geschlossene Kaufvertrag einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrags sind rechtlich unverbindlich, sofern sich nicht aus ihnen jeweils ausdrücklich ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
2.4 Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme der Geschäftführer und Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen.
2.5 Wir behalten uns Eigentums-, Urheber-, Marken- und sonstige gewerbliche Schutzrechte an Modellen, Abbildungen, Unterlagen und sonstigen Hilfsmitteln vor. Diese dürfen nur nach vorheriger Zustimmung Dritten zugänglich gemacht oder im Rahmen der eigenen unternehmerischen Tätigkeit des Auftraggebers selbst oder durch Dritte genutzt oder vervielfältigt werden.
2.6 Technische Daten einschließlich Gewichts- und Maßangaben sowie sonstige Angaben in unseren Verkaufsunterlagen sind nur annähernd maßgeblich. Soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Diese Angaben beinhalten keine Garantiezusagen, insbesondere keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie.
3. Preise und Zahlung
3.1 Es gelten, soweit einschlägig, unsere am Tag der Bestellung gültigen Börseneindeckungspreise, im Übrigen unsere am Tage der Bestellung gültigen Preislisten. Die Preise gelten für den vereinbarten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer; bei Exportlieferungen zuzüglich Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
3.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis sofort ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.
3.3 Verzugszinsen werden mit acht Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet; die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens
bleibt hiervon unberührt.
3.4 Der Verkäufer ist berechtigt, Lieferungen und Leistungen nur gegen volle Vorauszahlung oder Sicherheitsleitung auszuführen, wenn ihm Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet erscheinen und, wenn diese nach entsprechender Fristsetzung nicht erbracht ist, vom Vertrag zurückzutreten.
3.5 Zur Aufrechnung ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns schriftlich anerkannt
sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Auftraggeber insoweit berechtigt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Bei Vorhandensein von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nur zu, wenn die Lieferung offensichtlich mangelhaft ist und dem Auftraggeber offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme zusteht, vorausgesetzt der zurückbehaltene Betrag steht in angemessenem Verhältnis zu den Mängeln und
den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung.
4. Lieferung und Lieferzeit
4.1 Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin vereinbart ist. Für den Fall einer vereinbarten Lieferzeit beginnt diese mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung. Lieferzeit und -termine sind eingehalten, wenn bis Ende der Lieferzeit die Ware das Werk/Lager verlassen hat oder insoweit Versandbereitschaft gemeldet ist.
4.2 Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.
4.3 Eine vereinbarte oder in Aussicht gestellte Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung des Verkäufers.
4.4 Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und von uns und unseren Vorlieferanten unverschuldeter Umstände (z.B. Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten und Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe) verlängert sich die Liefer- und Leistungszeit um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so sind wir von der Lieferverpflichtung frei, ohne dass der Auftraggeber hieraus Schadensersatzansprüche oder Rücktrittsrechte herleiten kann, vorausgesetzt wir haben den Auftraggeber hierüber unverzüglich benachrichtigt.
4.5 Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung, Schadensersatz statt der Leistung und Aufwendungsersatz kann der Auftraggeber auch bei von uns zu vertretendem Lieferverzug nur nach Maßgabe von nachstehender Ziffer 7 verlangen.
4.6 Der Auftraggeber kann außer in den Fällen nachstehender Ziffer 6.4 im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.
5. Gefahrübergang und Versand
5.1 Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur oder
Frachtführer, spätestens jedoch wenn der Liefergegenstand unser Werk oder eines
unserer Auslieferungslager verlassen hat, geht die Gefahr auf den Auftraggeber
über. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Verzögert
sich der Versand oder die Übergabe aufgrund eines Umstandes, dessen Ursache
beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber
über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Verkäufer dies dem
Auftraggeber angezeigt hat.
5.2 Der Versand von Edelmetalllegierungen und -teilen erfolgt per Wertsendung
oder Boten und ist bis zum Auftraggeber versichert.
6. Gewährleistung
6.1 Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser die Ware
unverzüglich nach Erhalt auf Mängel untersucht und diese rechtzeitig
schriftlich rügt; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb von 10 Tagen,
gerechnet ab Ablieferung oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, bei uns
eingeht. Die gesetzlich geschuldete Untersuchungs- und Rügepflicht von
Kaufleuten bleibt hiervon unberührt (§ 377 HGB). Auf Verlangen des Verkäufers
ist der beanstandete Liefergegenstand versichert an den Verkäufer
zurückzusenden.
6.2 Bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder
bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit sind Mängelansprüche
ausgeschlossen.
6.3 Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, dessen Ursache bereits im
Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, hat der Auftraggeber nach unserer Wahl
Anspruch auf Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen
mangelfreien Sache; die Lieferung einer anderen Sache oder einer zu geringen
Menge steht einem Mangel der Kaufsache gleich. Ferner kann der Auftraggeber
alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit
sie sich nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als
dem Erfüllungsort verbracht wurde. Wir können die Nacherfüllung verweigern,
solange der Auftraggeber seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem
Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht.
6.4 Schlägt die Nachbesserung mindestens zweimal fehl, ist der Auftraggeber
nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende
Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen; Schadensersatz kann er
nur nach Maßgabe von nachstehender Ziffer 7 verlangen. Bei einer
unvollständigen Lieferung steht dem Auftraggeber nach Fehlschlagen der zweiten
Nachbesserung nur das Recht der Minderung zu, es sei denn, der Auftraggeber
weist nach, dass für ihn ein Festhalten am Vertrag aufgrund der unvollständigen
Lieferung unzumutbar ist.
6.5 Bei Mängeln an Produkten anderer Hersteller, die vom Verkäufer geliefert
werden, wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die
Hersteller oder Vorlieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen
oder an den Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen den Verkäufer bestehen in
diesen Fällen nach Maßgabe dieser Ziffer 6 nur, wenn die gerichtliche
Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller oder
Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz,
aussichtslos ist.
6.6 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des
Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die
Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem
Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstandenen Mehrkosten der
Mängelbeseitigung zu tragen.
6.7 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang, soweit nicht
gesetzlich längere Fristen zwingend vorgeschrieben sind. Für Ersatzlieferungen
und Nachbesserungen haften wir bis zum Ablauf der für den ursprünglichen
Liefergegenstand geltenden Verjährungsfrist.
7. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche
7.1 Soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist, sind vorbehaltlich
nachstehender Ziffer 7.2 Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche des
Auftraggebers gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen; dies gilt
insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei
Vertragsverhandlungen, Anbahnung eines Vertrages oder ähnlichen geschäftlichen
Kontakten, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder für deliktische Ansprüche
auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB und von Aufwendungen des
Auftraggebers anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der
Leistung.
7.2 Die Haftungsbeschränkungen gemäß vorstehender Ziffer 7.1 gelten nicht a)
soweit die Schadenursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers
oder dessen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruht, wobei der Schadensersatz
bei grober Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden
beschränkt ist, b) bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche
Vertragsverpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des
Vertrags erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Auftraggeber vertrauen
darf, wobei in diesem Fall der Schadens-ersatz ebenfalls auf den bei
Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt ist, c) in
Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie bei Schäden aus
der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, d) soweit der Sachmangel
arglistig verschwiegen oder ausnahmsweise eine Beschaffenheits- oder
Haltbarkeitsgarantie (§ 443 BGB) schriftlich übernommen wurde.
7.3 Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers sind beschränkt auf den Betrag
des Interesses, welches dieser an der Erfüllung des Vertrages hat.
7.4 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch
für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
7.5 Schadensersatzansprüche, die dem Auftraggeber aus Anlass oder im
Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, verjähren in 12 Monaten ab
Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Schadens und der Person des
Schädigers und ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fährlässige Unkenntnis
in 5 Jahren von ihrer Entstehung an. In den Fällen nach Ziffer 7.2 verbleibt es
bei den gesetzlichen Fristen.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher
Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Auftraggeber unser
Eigentum (Vorbehaltsware), auch wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete
Forderungen geleistet werden. Auch die Einstellung einzelner Forderungen in ein
Kontokorrentverhältnis sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren
den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Geldeingang oder
dessen Gutschrift beim Verkäufer.
8.2 Vorbehaltsware, sowie die an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt
erfasste Ware verwahrt der Auftraggeber unentgeltlich für den Verkäufer.
8.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere
Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In
der Rücknahme der Kaufsache liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der
Verkäufer hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Nach Rücknahme der
Kaufsache ist der Verkäufer zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös
ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers abzüglich angemessener
Verwertungskosten anzurechnen.
8.4 Die Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber wird stets für
den Verkäufer vorgenommen. Die verarbeitete Ware gilt auch als Vorbehaltsware
im Sinne von Ziffer 8.1. Entsteht durch Verarbeitung, Verbindung oder
Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
eine neue Sache, so erwerben wir das Miteigentum an dieser im Verhältnis des
Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag, einschließlich USt.) zum Wert der
neu geschaffenen Sache. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache
des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass
der Auftraggeber uns an dieser anteilmäßig Miteigentum überträgt.
8.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu
behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden
ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten
erforderlich sind, ist der Auftraggeber verpflichtet, diese auf eigene Kosten
rechtzeitig durchzuführen.
8.6 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen
Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle
Forderungen gegen seine Auftraggeber aus der Weiterveräußerung in Höhe des
Bruttorechnungsbetrags unserer Forderung sicherungshalber ab. Der Verkäufer
ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen
Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Von unserem Widerrufsrecht machen wir
keinen Gebrauch, solange der Auftraggeber uns gegenüber seinen
Zahlungsverpflichtungen nachkommt oder ansonsten seine Zahlungen nicht
einstellt oder bezüglich seines Vermögens nicht die Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens beantragt wird. In diesen Fällen können wir verlangen, dass
der Auftraggeber alle zur Forderungseinziehung erforderlichen Angaben macht,
die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und seinen Schuldnern die Abtretung
mitteilt.
8.7 Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns unverzüglich von einer Pfändung in
die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen oder deren
sonstige Beeinträchtigung durch Dritte unter Übergabe der für eine Intervention
notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen. Der Auftraggeber trägt alle Kosten
unserer Intervention, soweit diese nicht anderweitig ersetzt werden.
8.8 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des
Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer
Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 v. H. übersteigt; die
Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht in unserem Ermessen.
9. Schlussbestimmungen
9.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Auslieferungslager, ansonsten
unser Geschäftssitz. Erfüllungsort für die Zahlung ist stets unser
Geschäftssitz.
9.2 Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, den
Auftraggeber auch an einem sonstigen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
9.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Hat der Auftraggeber
seine Niederlassung (Art. 10 CISG) nicht in Deutschland, ist das einheitliche
UN-Kaufrecht (CISG) ergänzend zu den vertraglichen Vereinbarungen und zu
unseren allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen mit Vorrang
gegenüber den sonstigen gesetzlichen Bestimmungen des deutschen Rechts
anzuwenden.